AGB

Unsere AGB

Unsere AGB sind Grundlage für jegliche Beauftragung oder jeglichem Kauf. Bitte beachten Sie die speziellen AGB für Dienstleistungen ganz unten. Für Fragen erreichen Sie uns unter Kontakt

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Omega-Industrieservice GmbH


§1,Allgemeines
Für sämtliche uns erteilte und von uns übernommene Aufträge und sonstige Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. In keinem Fall genügt der allgemeine Hinweis auf gedruckte oder vervielfältigte Einkaufs- oder allgemeine Vertragsbedingungen zur Abänderung dieser Bedingungen entstehen uns aus
entgegenstehenden Einkaufs- Bedingungen des Bestellers keine Pflichten, auch wenn diese unwidersprochen bleiben. Eventuell gewünschte Änderungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs- Bedingungen sind uns mittels gesondertem Schreiben – unter Hinweis auf die gewünschten Änderungen – mitzuteilen, wobei ein Schweigen unsererseits hierzu nicht als Zustimmung gilt. Auch in diesem Fall gilt die Lieferungs- bzw. Leistungserbringung ausschließlich aufgrund unserer Einkaufsbedingungen.


Wir behalten uns in jedem Falle das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Abbildungen und Entwürfen vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.


§2,Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der schriftlich oder mündlichen Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3. Unsere Angebote gelten freibleibend ; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.4. Die Kreditwürdigkeit des Bestellers wird vorausgesetzt. Entstehen berechtigte Zweifel, so können Sicherstellungen, Vorauszahlungen bzw. Bezahlung der Restforderung verlangt werden. Kommt der Besteller diesen Forderungen nicht binnen der gesetzten Frist nach, so sind wir zum
Vertragsrücktritt berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen.


§3,Preis
3.1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen. Handelt es sich um Dienstleistungen gelten die Preise welche in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden. Im fall von Mindestlohnerhöhungen ist die Omega-Industrieservice GmbH berechtigt die Preise anzupassen.

3.2. Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Lasten des Käufers.

3.3. Sofern der Lieferort außerhalb des deutschen Bundesgebietes liegt, ist der Besteller
verpflichtet, sämtliche zur Einfuhr, Montage und Inbetriebnahme erforderliche Bewilligungen zu
besorgen und uns vom Vorliegen zu informieren, um Verzögerungen in der Auftragserfüllung zu
vermeiden. Der Besteller haftet aus der Nichterfüllung dieser Pflichten und daraus entstehenden
Verzögerungen und Schäden, weiters unterbrechen derartige Verzögerungen allenfalls vereinbarte
Lieferfristen. Import- Beschränkungen des Staates, in welchem wir die Leistung zu erbringen
haben, berühren die Gültigkeit des Vertrages nicht. Wird dem Besteller die Abnahme wegen
gesetzlicher Importbeschränkungen unmöglich, so verpflichtet sich der Besteller den uns dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen.

3.4. Einfuhrabgaben hat ausschließlich der Besteller zu tragen.


§4, Zahlung

4.1. Grundsätzlich sind Zahlungen für Anlagen wie folgt abzuwickeln: dato Rechnung
innerhalb von 14 Tagen netto. Skontovereinbarungen gelten nur im Einzelfall und werden in der Auftragsbestätigung festgehalten und gelten erst dann als vereinbart.

4.2. Montagerechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zu begleichen.

4.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
von uns nicht anerkannter Gegenanzeigen zurückzuhalten.

4.4. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können
wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Wirkung der rückständigen
Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
c) den ganzen noch offenen Auftragswert/Schulungs-Kaufpreis fällig stellen.
d) Sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund (Arbeitskonflikte und alle vom
Parteiwillen unabhängige Umstände; siehe Art. 5.) vorliegt, werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in
Höhe des jeweiligen Diskontzinssatzes der deutschen Nationalbank zuzüglich 5% angelastet.
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4.5. Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 4.4. der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige
Leistung nicht erbracht, so können wir uns durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag
lossagen. Der Käufer hat gegen Aufforderung bereits gelieferte Waren zurückzustellen und Ersatz
für eingetretene Wertminderungen der Waren zu leisten, sowie
alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages
machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw.
angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil
des Verkaufspreises zu verlangen.

4.6. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behalten wir uns
das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist
der Käufer angehalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu
verständigen.


§5. Entlastungsgründe

5.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages
eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen : Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo,
Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an
Versorgungsgütern, Einschränkung des Energie- Verbrauches. Tritt der Fall ein, daß die Leistung
aus den genannten Gründen unmöglich wird, behalten wir uns vor, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Kunden Schadenersatzansprüche gegen uns erwachsen.


§6. Lieferung, Versand

6.1 Mangels Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte :
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und
finanziellen Voraussetzungen
c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten.

6.2. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen, wobei der Liefertermin als
unverbindlich gilt, außer wenn der Liefertermin ausdrücklich und verbindlich vereinbart wurde. Mit
dem erteilten Auftrag erkennt der Besteller die Zerleg- und Versetzbarkeit des Lieferobjektes an
(ausgenommen untrennbar mit einem Fundament verbundene Sachen).

6.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen seitens der Fa. Omega-Industrieservice GmbH
eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 5. darstellt, so wird eine
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer Erfüllung verlangen, oder unter
Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von
Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen, daß durch uns
bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwendbar sind. Schadenersatzansprüche
entstehen in keinem Falle.

6.5. Andere als in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen uns auf Grund des Verzuges
sind ausgeschlossen.

6.6. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten
Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine
Handlung oder Unterlassung von Fa. Omega-Industrieservice GmbH verschuldet, so können
wir die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Wir sind außerdem
berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die uns durch die Durchführung des Vertrages
entstanden und nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen –
unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund der Verzögerung.

6.7. Die Lieferung gilt mit Übergabe an die Bahn, die Post, den Frachtführer oder der Mit- Teilung
der Versandbereitschaft an den Besteller als bewirkt.

6.8. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dieser
Gefahrenübergang gilt auch dann, wenn „frachtfrei“, „fertig montiert“ oder ähnlich vereinbart
wurde. In jedem Falle ist es Sache des Bestellers, die Sendung abzuladen, also auch Hilfskräfte
und Hilfsgerät zu stellen. Haben wir kostenfrei zu liefern, hat der Empfänger die Kosten für Fracht,
Zoll und Montage vorzulegen. Diese Vorlagen sind dann Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis.
Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung
und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat unbeschadet seiner Rügerechte,
angelieferte Gegenstände abzunehmen, auch wenn sie Mängel aufweisen.

6.9. Die Lieferung von bestellten Dienstleistungen erfolgen im vereinbarten Zeitraum für die Dauer des Auftrages. Schulungen gelten als Dienstleistung. Nach Abschluss der Schulung gilt die Dienstleistung als geliefert und erfüllt. Das Bestehen einer Schulung durch den Teilnehmer ist nicht Teil der Lieferung und im Fall eines durchgefallenen Teilnehmers gilt die Dienstleistung dennoch als erfüllt. 


§7. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

7.1. Das Eigentum an der Lieferung verbleibt bei uns, bis alle Ansprüche aus dem Vertrag und alle
sonstigen Ansprüche, die wir gegen den Besteller haben, erfüllt sind. Der Besteller ist verpflichtet,
alle Gegenstände in ordentlichem Zustand zu erhalten und für die Dauer des Eigentumvorbehaltes
gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Explosionsgefahr, Maschinen und sonstigen Schäden zu
versichern. Zur Sicherung gelten die Ansprüche gegen die Versicherung an uns als abgetreten.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf über die Gegenstände ohne unsere schriftliche
Genehmigung nicht verfügt, also z.B. nicht verkauft, verpachtet, verliehen, be- oder verarbeitet
oder verpfändet werden. Wird ein Gegenstand gepfändet, beschlagnahmt oder in anderer Weise
durch Dritte belegt, so hat uns der Besteller unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden
Urkunden schriftlich zu Fa. Omega-Industrieservice GmbH verständigen.
Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Erfolgt eine Finanzierung des
Kaufpreises, so tritt der Besteller zur Sicherung sämtlicher Ansprüche schon jetzt alle
Anwartschaftsrechte auf Übertragung des Eigentums gegen das Finanzierungsinstitut an uns ab.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers, abzüglich
angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

7.2. Vorrichtungen, Werkzeuge und Modelle, insbesondere solche, die nach unseren Zeichnungen
angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, sofern sie nicht vom Besteller zur Ausführung des
Auftrages zur Verfügung gestellt wurden.

7.3. Wir behalten uns bei allen Verkäufen das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor;
liegt eine Bezahlung durch Schecks oder Wechsel vor, bis zur Einlösung derselben. Dies gilt auch
dann, wenn die Waren mit Zahlungsziel geliefert werden. Bei allen von uns gelieferten Waren steht
uns das Recht der Wegnahme ohne vorheriger Klage oder Inanspruchnahme eines Gerichtes zu,
wenn der Kaufpreis oder ein Teil desselben am Fälligkeitstage noch nicht bezahlt ist. Der Besteller
verpflichtet sich, die von einem Drittschuldner erhaltenen Geldbeträge gesondert für uns
aufzubewahren und uns sofort zuzusenden.


§8. Gewährleistung

8.1. Wir sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der
Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

8.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs
Monaten bei einschichtigem oder drei Monate bei mehrschichtigem Betrieb
(„Gewährleistungsfrist“) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit
Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

8.3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er uns unverzüglich schriftlich die
aufgetretenen Mängel bekanntgibt. Wurden wir auf diese Weise unterrichtet, so bestehen für uns
folgende Wahlmöglichkeiten zur Behebung der aufgezeigten, berechtigten Mängel :

a) die mangelhafte Ware ersetzen
b) die mangelhaften Teile ersetzen
c) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern
d) Rücksendung der mangelhaften Ware bzw. Teile zwecks Nachbesserung

Die Kosten und Gefahr für eine Rücksendung zur Nachbesserung an uns hat der Käufer zu tragen.

8.4. Die gemäß diesem Artikel ersetzten Waren oder Teile müssen uns binnen 14 Tage zur
Verfügung gestellt werden, da ansonsten alle Gewährleistungsansprüche erlöschen.

8.9. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung kommen wir
nur dann auf, wenn von uns eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde.

8.10. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für jene Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für
Mängel, die beruhen auf: unsachgemäßer Aufstellung/Montage durch den Käufer oder dessen
Beauftragten, unsachgemäße Instandhaltung, unsachgemäß oder ohne unsere schriftliche
Zustimmung ausgeführte Reparaturen/Inbetriebnahme oder Änderungen sowie normale
Abnutzung.

8.11. Für diejenigen Teile der Ware, welche von Unterlieferanten bezogen wurden, haften wir nur
im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

8.12. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen
des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion,
sondern darauf, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat
uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

8.13. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie
fremder Waren sowie bei Lieferungen gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.

8.14. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als in
diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für die Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang
liegt.

8.15. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für den Fall, daß
die von uns zu vertretende Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist
unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer
Versicherung beschränkt.


§9. Haftung

9.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als sie in Punkt 8.15. vorgesehen , ist ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.

9.2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften,
Betriebsanleitungen, Vorschriften der Fa. Omega-Industrieservice GmbH über die
Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere in Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene
Überprüfungen – und sonstige Hinweise erwartet werden kann.

9.3. Bei grober Fahrlässigkeit wird, sofern nicht Artikel 9.1. Anwendung findet, der Schadenersatz
auf maximal 5% der Auftragssumme begrenzt.

9.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferung und/oder Leistung müssen –
sollte der Mangel von uns nicht ausdrücklich anerkannt – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, anderenfalls erlöschen
sämtliche Ansprüche.


§10. Weiterverkauf

10.1. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren in neuem Zustand ist nur Käufern gestattet,
die uns gegenüber ausdrücklich als Wiederverkäufer aufgetreten sind. Andere Käufer, die ohne
unsere Genehmigung verkaufen, haben eine Konventionalstrafe von 25% des Kaufpreises an uns
zu erstatten.

10.2. Wer als, von uns als vertraglich anerkannter Wiederverkäufer bestellt, darf im ordentlichen
Geschäftsgang weiterverkaufen, wenn er sich in gleicher Weise das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen vorbehält. Er tritt schon jetzt alle Ansprüche, die ihm aus dem Weiterverkauf
erwachsen, an uns ab und ist verpflichtet, diese auf Anforderung vollständig zu bezeichnen. So
lange der Wiederverkäufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, darf er
seine Forderungen selbst einziehen. Anderenfalls können wir verlangen, daß er die Abtretung dem
Schuldner mitteilt. Wir sind dann berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, bis alle
Ansprüche erfüllt sind. Zur Sicherung unserer Ansprüche gelten im Falle einer Finanzierung des
Kaufpreises alle Ansprüche aus dem Finanzierungsvertrag als an uns abgetreten.

10.2. Der Besteller hat beim Abschluss des Veräußerungsvertrages den Erwerber auf den
Anspruchsübergang an uns hinzuweisen. Nimmt der Besteller das Inkasso vor, so haftet er uns
auch als Treuhänder.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Der Erfüllungsort, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist
D-34471 Volkmarsen

11.2. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem (Vor-) Vertragsverhältnis ist D-89558
Böhmenkirch. Fa. Omega-Industrieservice GmbH ist jedoch berechtigt, auch ein anderes, für
den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.

11.3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gelten ausdrücklich als abbedungen.


§12. Sonstiges

12.1. Die Genehmigung für den Einbau der Anlage oder Anlageteile muss vom Bauherrn bei der
zuständigen Behörde eingeholt werden.

12.2. Bauteile werden nur in einwandfreiem Zustand und nur dann zurückgenommen, wenn sie
nicht speziell als Sonderteile für die jeweilige Anlage gefertigt wurden. Für die
zurückgenommenen Teile werden 10% Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Rücknahme erfolgt
nur innerhalb 2 Wochen nach Lieferung.

12.3. Ansprüche des Bestellers gegen uns sind nicht übertragbar.

12.4. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertrags-Abschluss
sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für schuldhaftes Verhalten von Vertretern und
Arbeitnehmern, soweit es nicht vorsätzlichem Handeln entspricht. Dies gilt auch für
Verhandlungen und Beratungen vor, bei und nach Vertragsabschluss. Ansprüche des Bestellers
gegen uns sind nicht übertragbar.

12.5. Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, so bleiben der Vertrag und die
übrigen Bestimmungen gültig. Der wirtschaftliche Inhalt soll erhalten bleiben. Alle sonstigen und
alle abweichenden Vereinbarungen gelten im Zweifel nur dann gegen uns, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben.




Allgemeine Dienstleistungsbedingungen der Fa. Omega-Industrieservice GmbH


§1, Gültigkeit

Verbindlichkeit der Montagebedingungen Arbeiten-Montagen und Monteuerentsendungen jeder Art erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für den Besteller und die Fa.Omega-Industrieservice GmbH verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der Fa. Omega-Industrieservice GmbH


§2,Arbeitszeit
Als normale Arbeitszeit gilt die jeweils gesetzliche Wochenarbeitszeit, die Zeiteinteilung richtet
sich nach der Betriebsordnung der Omega-Industrieservice GmbH, derzeit 40 Std. Woche.
Entfällt die Arbeit wegen eines Landes-, Werks- oder sonstigen am Montageort üblichen
Feiertages, so werden als Feiertagsentgelt die oben angeführten Sätze für jene Stundenzahl
verrechnet, die der Monteur an diesem Tage gearbeitet hätte, wenn dieser Tag ein Werktag
gewesen wäre.


§3.Arbeitsunterbrechung
Bei Arbeitsunterbrechungen die nicht von der Fa. Omega-Industrieservice GmbH verschuldet
wurden werden die hierdurch verursachten Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Die unverschuldeten unproduktive Stunden welche die Omega-Industrieservice GmbH nicht verschuldet hat werden dem Besteller berechnet. Verlangt der Besteller, dass die Montage trotz Frost und anderer Witterungsunbilden weitergeführt werden soll, so geht die Haftung für die durch die Witterungsverhältnisse allenfalls verursachten Schäden auf den Besteller über.


§4.Reisezeit,Reisekosten,Kosten der Fahrzeuge 

Die Reisezeit (Hin- und Rückreise) wird als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die Reiseauslagen, der von der Fa. Omega-Industrieservice GmbH entsandten Personen und die Kosten der Vorbereitung gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
Es gelten die aktuellen Sätze und Pauschalen. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Kosten gelten als Grundlage.


§5.Vorkehrungen-Besteller
Vom Besteller sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl rechtzeitig vor dem vereinbarten
Beginn der beauftragten Arbeiten wie auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und
Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Anlauf der
Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und Beendigung erforderlich sind.
Soweit hierfür nicht besondere Weisungen der Fa. Omega-Industrieservice GmbH gegeben
werden, gehören hierzu in allen Fällen z. B. die entsprechende bauliche Herrichtung der
Arbeitsstelle, die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte und
sonstigen Arbeitsbehelfe, der notwendigen Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Beistellung
der erforderlichen Hilfskräfte usw. Alle diesbezüglichen seitens der Fa. Omega-Industrieservice GmbH

dadurch erforderlich werdenden Beistellungen werden gesondert in Rechnung gestellt.


§6. Bescheinigung und Abnahme der Arbeiten durch den Besteller
Den von Fa. Omega-Industrieservice GmbH gestellten Arbeitskräften ist vom Besteller die
Arbeitszeit auf jeden Fall wöchentlich zu bescheinigen. Die Bescheinigungen werden den
Montagerechnungen zugrunde gelegt. Der Besteller ist verpflichtet, den Monteuren auf den letzten
Stundenausweis Beendigung und Übergabe der Arbeiten zu bestätigen. Kleinere Mängel und
Nacharbeiten entbinden den Besteller nicht von dieser Verpflichtung.


§7. Zahlungsbedingungen
Siehe §4 der AGB der Omega-Industrieservice GmbH.


§8. Weisungsrecht-Kunde

Der Besteller erhält einen direkten Ansprechpartner/Autragsbearbeiter welcher den Auftrag betreut und für die Regelkommunikation zuständig ist. Alle Anweisungen Änderungswünsche oder Hinweise sind mit dem Ansprechpartner zu besprechen. Nur der Ansprechpartner/Bearbeiter hat die Befugnis Änderungen in den Arbeitsabläufen oder Arbeitszeiten vorzunehmen. Seine Mitarbeiter und Helfer sind nicht berechtigt Arbeitsabläufe zu ändern. Zur Sicherstellung der bestellten Qualität ist ein Abweichen von dieser Regelung ein Vertragsbruch und führt zur Auftragskündigung durch den Auftragsnehmer. Jegliche Rechtsansprüche an der Auftragsdurchführung und derer Qualität sowie der Vollständigkeit gehen durch den unerlaubten Eingriff verloren.


§9,Schlussbestimmung

Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, so bleiben der Vertrag und die
übrigen Bestimmungen gültig. Der wirtschaftliche Inhalt soll erhalten bleiben. Alle sonstigen und
alle abweichenden Vereinbarungen gelten im Zweifel nur dann gegen uns, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben.


Omega-Industrieservice GmbH

Ulmer Weg 34

89558 Böhmenkirch

Stand: 03/2022


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